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Zum Anspruch des Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung
Anmerkung zum
In seinem Urteil vom hatte der zweite Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, inwieweit ein Auskunftsanspruch eines Genussscheininhabers gegenüber einer Aktiengesellschaft besteht. Der nachfolgende Beitrag informiert aus Anlass dieser Entscheidung über die verschiedenen Informationsansprüche, die Genussscheininhabern gegenüber einer Aktiengesellschaft zustehen.
Welche Informationen kann ein Genussscheininhaber von einer AG verlangen?
Welchen Umfang hat der allgemeine vertragliche Anspruch des Genussscheininhabers gegen eine AG?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzposten geltend gemacht werden?
I. Leitsätze des Urteils
[i]
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl.,
Herne 2016 § 246 Rn. 121
NWB IAAAF-07765
Gehrmann,
Genussrechte, infoCenter
NWB HAAAD-22528
Ein
Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung
verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines
Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen
Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch
ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung in der
M...