Gründe
1Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom gegen den Kostenansatz vom ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.
2Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. , NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom - IX ZB 63/14; Beschluss vom - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN).
3Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. , NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194).
4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
QAAAF-84070