Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens:
kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts
Leitsatz
1. Hat die Finanzbehörde AdV
gegen Sicherheitsleistung gewährt, sind im finanzgerichtlichen Verfahren
die Voraussetzungen einer AdV - also grundsätzlich das Vorliegen
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes
- zu prüfen (gegen ).
2. Die interne Aufzeichnung
der Nutzungsdaten in einem Geldspielgerät ist im Anwendungsbereich
des § 10 HmbSpVStG eine aufbewahrungspflichtige Unterlage im Sinne
von § 146 Abs. 4.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1797 Nr. 21 WAAAF-83887
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 15.08.2016 - 1 V 41/16
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