BFH Beschluss v. - V S 23/16

Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Entscheidung (Anhörungsrüge) nicht statthaft

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft.

2. Einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenvorstellung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine frühere Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde.

Gesetze: FGO § 133a Abs. 4 Satz 3

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom V S 37/15 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den wegen Nichtzulassung der Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

2 Die dagegen eingelegte Gegenvorstellung vom ist mit Beschluss vom V S 17/16 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft ist und darüber hinaus nicht rechtzeitig erhoben wurde.

3 Mit Schreiben vom remonstriert der Rügeführer gegen diesen Beschluss und bittet um Überprüfung des Rechtsstandpunktes. Entgegen den Ausführungen des BFH im angegriffenen Beschluss sei die Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegeben.

Gründe

4 II. Die (erneute) Gegenvorstellung ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

5 1. Den Rechtsbehelf einer Remonstration kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Denn diese ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220) zum als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. , BFH/NV 2012, 967). Der Senat geht daher von einer weiteren Gegenvorstellung des Rügeführers aus.

6 2. Der Senat hatte die (frühere) Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss vom V S 17/16 als unzulässig verworfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— (Beschluss vom 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des , BFH/NV 2010, 1651, Rz 3, m.w.N.) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine „abänderbare“ Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung —wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine Anhörungsrüge— ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. , BFH/NV 2014, 1391).

7 Soweit der Rügeführer behauptet, aus dem (BFH/NV 2004, 210) ergebe sich etwas anderes, verkennt er, dass der II. Senat des BFH darin eine Gegenvorstellung für unzulässig erachtet hat und der dortige Verweis auf den (BFH/NV 1987, 378) die Rechtslage vor dem maßgeblichen und o.g. Urteil des BVerfG betrifft.

8 3. Nach diesen Maßstäben fehlt einer Gegenvorstellung zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich —wie im vorliegenden Fall— gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete. Ist die (frühere) Gegenvorstellung wegen Unabänderbarkeit der BFH-Entscheidung bereits unstatthaft, kann auch die (erneute) Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Denn im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom V S 17/16 müsste erneut über die (frühere) Gegenvorstellung entschieden werden, die aber aus denselben Gründen weiterhin unstatthaft ist.

9 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 2012, 438, Rz 4).

10 5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass weitere Schreiben des Rügeführers oder seines Prozessbevollmächtigten in dieser Sache nicht bewirken können, dass der BFH insoweit erneut und weiter tätig wird. Künftige Schreiben in dieser Angelegenheit werden daher nicht mehr beantwortet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VS23.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1741 Nr. 12
QAAAF-83704