BVerwG Beschluss v. - 4 B 36.16

Instanzenzug:

Gründe

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unbegründet angesehen. Insoweit macht die Klägerin geltend, unter Verstoß gegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO sei im Protokoll nicht das Ergebnis des Augenscheins des im Urteil erwähnten Luftbildes festgestellt worden. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Klägerin entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, dass das Urteil auf dem - behaupteten - Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Einhaltung einer nicht beachteten Vorschrift über die Protokollierung Umstände hervorgetreten wären, die zu anderen tatsächlichen Feststellungen oder zu einer anderen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts hätten führen können ( 2 B 45.09 - Buchholz 235 § 26 BDO Nr. 3 Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht hat im Urteil ausgeführt, bei welchen Wohnhäusern der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB endet. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum diese Ausführungen wegen eines Mangels des Protokolls fehlerhaft sein könnten, sondern beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, sie habe durch geeignete Beweismittel, "(bspw. Grundbuchauszug, Liegenschaftsvermerke, Fotos)", nachweisen können, dass sich das streitgegenständliche Gartenhaus nicht im Außenbereich befinde. Dies genügt nicht.

3Die Beschwerde kann auch nicht zum Erfolg führen, wenn ihr sinngemäß die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO entnommen werden sollte, weil das Luftbild nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sei. Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 15). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet im Übrigen, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung verworfen hat, weil sie nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden sei. Auf diese Rüge kommt es nicht an. In Fällen, in denen ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 S. 2 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - [...] Rn. 38).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
EAAAF-83585