Schenkungsteuer | Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt (FG)
Wird ein Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und
der Schenker bevollmächtigt, die Stimm- und Verwaltungsrechte für den Erwerber
auszuüben, ist der Erwerber dennoch als Mitunternehmer anzusehen, wenn dieser
nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und
Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten die Steuervergünstigungen der Abs. 1 und 2 der Vorschrift für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. Die Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Dieser ist nur erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird.
Sachverhalt: Der Kläger, Kommanditist einer KG, übertrug einen Teilkommanditanteil seinem Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt. Ferner bevollmächtigte der Erwerber den Schenker auf dessen Lebenszeit, den Erwerber in den Gesellschaftsversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben. Weiter übernahm der Kläger eine etwa anfallende Schenkungsteuer. Das FA nahm den Kläger für den Erwerb seines Sohnes auf Schenkungsteuer in Anspruch, wobei es die Steuerberechnung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vornahm, da der Sohn durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers Betriebsvermögen nicht erworben habe. Daher komme eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
Das FA hat dem Kläger zu Unrecht den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht gewährt.
Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG sind nur dann zu gewähren, wenn der übertragene Gesellschaftsanteil dem Bedachten die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt. Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des den Nießbrauch bestellenden Erwerbers einer Kommanditbeteiligung nicht entfallen.
Dem Kläger waren die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er war nur unwiderruflich bevollmächtigt, sie für seinen Sohn wahrzunehmen.
Der Sohn war nicht gehindert, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Daher war dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen.
Damit vermindert sich der steuerpflichtige Erwerb zum angefochtenen Bescheid um die nach § 13a ErbStG steuerfreien Teile (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
FAAAF-83294