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FG Münster Urteil v. - 7 K 1039/14 E EFG 2016 S. 1597 Nr. 19

Gesetze: EStG § 4 Abs 4

Betriebsausgaben

Renovierung einer Ruine und eines Brunnens

Leitsatz

Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines historischen Brunnens, die sich auf dem Gelände eines Gutshofs befinden, mit dem landwirtschaftliche Einkünfte erzielt werden, sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, da auch solch ein Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen darstellt.

Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 801 Nr. 21
EFG 2016 S. 1597 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2016 S. 3066
VAAAF-83014

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FG Münster, Urteil v. 24.08.2016 - 7 K 1039/14 E

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