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FG München Urteil v. - 7 K 3320/14

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1

Haushaltsaufnahme der im EU-Ausland lebenden Stieftochter

Leitsatz

1. Nach Art. 1 Buchst. i Nr. 3 VO 883/2004/EG liegt unionsrechtlich eine Haushaltsaufnahme eines Familienangehörigen i. S. d. Art. 1 Buchst. j. Nr. 1 und 2 VO 883/2004/EG vor, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird (vgl. auch Blümich/Treiber, EStG § 63 EStG Rz. 20).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, der nach ständiger Rspr. des BFH die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs trägt (vgl. , BFH/NV 2012 S. 1774, m. w. N.), hat nicht nachgewiesen, dass er den überwiegenden Unterhalt für die in Ungarn lebende Tochter seiner Ehefrau trägt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAF-82996

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FG München, Urteil v. 03.02.2016 - 7 K 3320/14

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