Haushaltsaufnahme der im EU-Ausland lebenden Stieftochter
Leitsatz
1. Nach Art. 1 Buchst. i Nr. 3 VO 883/2004/EG liegt unionsrechtlich eine Haushaltsaufnahme eines Familienangehörigen i. S.
d. Art. 1 Buchst. j. Nr. 1 und 2 VO 883/2004/EG vor, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten
bestritten wird (vgl. auch Blümich/Treiber, EStG § 63EStG Rz. 20).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, der nach ständiger Rspr. des BFH die objektive Beweislast
(Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs trägt (vgl. , BFH/NV 2012 S. 1774, m. w. N.), hat nicht nachgewiesen, dass er den überwiegenden Unterhalt für die in Ungarn lebende
Tochter seiner Ehefrau trägt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.