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Abgabenordnung | Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid
Nach dem wird eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, nicht dadurch unrichtig i. S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: „Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens“.