BFH Urteil v. - VI R 5/15

Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

2. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft.

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, FamFG § 137 Abs. 2, FamFG § 137 Abs. 3

Instanzenzug: ,

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

2 Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er erwarb im Jahr 2004 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein Grundstück, das an die GmbH vermietet wurde. An der Vermietungsgesellschaft waren der Kläger zu 49 % und seine damalige Ehefrau zu 51 % beteiligt. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.

3 Die Ehe wurde im November 2009 geschieden. Neben einer Kostenrechnung in Höhe von 223 € entstanden dem Kläger im Streitjahr (2010) Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 14.115,97 €. Darin enthalten waren Kosten für die Klage auf Auseinandersetzung der Vermietungsgesellschaft (4.533,34 €), für das Gerichtsverfahren über (rückständige) Unterhaltsansprüche der Ehefrau (3.237,87 €), für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenvereinbarungen (3.810,48 €), für das Scheidungsverfahren (1.588,65 €), für die außergerichtliche Tätigkeit bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder (169,99 €) sowie für einen Prozesskostenvorschuss (775,64 €).

4 Im Dezember 2010 teilten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau ihr Vermögen und glichen den Zugewinn aus. Hierdurch entstanden dem Kläger Notarkosten in Höhe von 1.244,62 €.

5 Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Gerichtskosten, Anwaltskosten sowie Notarkosten in Höhe von insgesamt 15.595,35 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Einkommensteuerbescheid vom ließ der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) diese Kosten nicht zum Abzug zu. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin berücksichtigte das FA einen Betrag von 2.587,29 € als außergewöhnliche Belastungen. Es handelt sich hierbei um die Gerichtskosten in Höhe von 223 € sowie die unmittelbar mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Anwaltskosten.

6 Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt für Getrenntlebende in Höhe von 3.237,87 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.

7 Gegen das Urteil des FG haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Sie rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

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Das FA beantragt,
1.
die Revision der Kläger zurückzuweisen,
2.
das aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,
1.
die Revision des FA zurückzuweisen,
2.
in Abänderung des Urteils des FG des Saarlandes weitere Zivilprozesskosten in Höhe von 9.770,19 Euro als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Gründe

10 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger aufgewandten Zivilprozesskosten für den Getrenntlebendenunterhalt als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt. Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO), da keine weiteren Beträge als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.

11 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

12 a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; , BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

13 b) Dagegen nahm der Senat in seinem Urteil vom VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

14 c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

15 2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

16 a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

17 b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht über den vom FA anerkannten Betrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

18 aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Urteil vom VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

19 Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso , Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

20 Nach § 137 Abs. 2 FamFG sind bestimmte Familiensachen (sog. Folgesachen) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wurde. Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung und Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht und die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Familiengericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 FamFG).

21 bb) Die vom Kläger geltend gemachten Zivilprozesskosten betrafen, soweit es hier von Bedeutung ist, sämtlich Scheidungsfolgesachen, die nicht im Zwangsverbund zu entscheiden waren.

22 Insbesondere war die Rechtsstreitigkeit betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, deren Aufwendungen das FG als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat, keine im Zwangsverbund zu entscheidende Scheidungsfolgesache. Dasselbe gilt für die Streitigkeiten über den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht (vgl. Senatsurteil vom VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst recht handelte es sich bei den Verfahren wegen der Teilungsversteigerung und der Auseinandersetzung der Vermietungsgesellschaft nicht um im Zwangsverbund zu entscheidende Streitigkeiten, sondern um Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche.

23 Es geht insoweit auch nicht um Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Zwar mag der Ausgang der betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf einen Prozess eingelassen.

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1543 Nr. 11
GAAAF-82838