Anlage (zu § 111f Satz 1) [1]
Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Gliederung
Abschnitt 1: Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1: Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2: Bundesgerichtshof
Abschnitt 2: Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3: Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1: Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2: Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3: Bundesgerichtshof
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach
§ 34
GKG | |
Abschnitt 1: Erster
Rechtszug | |||
Unterabschnitt 1: Oberlandesgericht | |||
110 | Verfahren im
Allgemeinen | 4,0 | |
111 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme der
Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der
Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) im Fall des
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
4.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 110
ermäßigt sich auf | 2,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt 2: Bundesgerichtshof | |||
120 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | |
121 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme der
Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle
übermittelt wird, | |||
c) im Fall des
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
4.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 120
ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 2: Zulassung und Durchführung der
Berufung | |||
200 | Verfahren über die
Zulassung der Berufung: | 1,0 | |
Soweit der Antrag
abgelehnt wird | |||
201 | Verfahren über die
Zulassung der Berufung: | ||
Soweit der Antrag
zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet
wird | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht
nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |||
202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist: | ||
Die Gebühr 202
ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen
nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||
204 | Beendigung des
gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch | ||
1. Zurücknahme der
Berufung oder der Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) im Fall des
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
4.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein
Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 3: Vorläufiger
Rechtsschutz | |||
Vorbemerkung 3: | |||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. §
80 Abs. 5 und §
80a Abs. 3 VwGO. | |||
(2) Im Verfahren über
den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer
einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere
Verfahren nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. §
80 Abs. 5 und 7 und §
80a Abs. 3 VwGO
gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | |||
Unterabschnitt 1: Oberlandesgericht | |||
310 | Verfahren im
Allgemeinen | 2,0 | |
311 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme des
Antrags | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
3.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 310
ermäßigt sich auf | 0,75 | ||
Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt 2 : Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | |||
320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | |
321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme des Antrags | |||
a) vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
3.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 320
ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt 3: Bundesgerichtshof | |||
Vorbemerkung
3.3: | |||
Die Vorschriften
dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der
Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | |||
330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | |
331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme des Antrags | |||
a) vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
3.
Erledigungserklärungen nach
§ 111b
Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass
bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 330
ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör | |||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör: | ||
Die Rüge wird in
vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00
EUR |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .