BNotO § 95

Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 2: Disziplinarverfahren

§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens [1]

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .