Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 2: Disziplinarverfahren
§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens [1]
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .