BNotO § 90
Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2: Bundesnotarkammer
§ 90 Auskunftsrecht
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
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NAAAF-82600