BNotO § 80

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 80 Präsidium [1]

1Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 80 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .