BNotO § 71a

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 1: Notarkammern

§ 71a Durchführung der Kammerversammlung [1]

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

  1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

  2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. 3Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

  2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

  3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

  4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.

2Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 71a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .