Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 7: Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren [1]
§ 64c Ersetzung der Schriftform [2] [3]
1Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: 7. Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150) mit Wirkung v. 3. 2. 1991.
2Anm. d. Red.: § 64c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 12 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 64c Satz 3 mit Wirkung v. die Wörter „im Sinne des Satzes“ durch die Wörter „nach Satz“ ersetzt.