BNotO § 63
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]
§ 63 Einsicht der Notarkammer [2]
(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78i bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
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NAAAF-82600