BNotO § 5a

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 1: Bestellung zum Notar

§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare [1]

1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 5a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .