BNotO § 30
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 4: Sonstige Pflichten des Notars [1]
§ 30 Ausbildungspflicht [2]
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600