BNotO § 11a

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 1: Bestellung zum Notar

§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar [1]

1Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. 3Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 11a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .