Gesetze: SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 129 Nr. 2; SGB III (in der bis geltenden Fassung) § 130 Abs. 1; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 131 Abs. 2 Nr.1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 133 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 48
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtigt.
2. Zur Umwandlung eines Anspruches auf Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Vergütung oder Abgeltung des Freizeitausgleiches.
3. Ein Anspruch auf Vergütung oder Abgeltung des Freizeitausgleiches bleibt bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtig, wenn sich ein Anspruch auf Abgeltung der Überstunden durch Freizeitausgleich nur "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" in einen solchen Vergütungsanspruch gewandelt hat.
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