Gesetze: SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 19 S. 1; SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 20 Abs. 1; SGB II (in der bis zum geltenden Fassung) § 21 Abs. 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Bedingungen der Ernährungstherapie bei Diabetes mellitus erfüllt die Vollkost.
2. Zum Begriff der Vollkost.
3. Dass die Aufwendungen für Diabeteskost oder Diabetes-Mischkost aus dem Anteil für Ernährung, der in der Regelleistung enthalten war, gedeckt werden konnte, ergibt sich nicht aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
4. Aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom ergibt sich, dass eine Vollwerternährung aus dem Regelsatz gedeckt werden kann.
5. Der Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass der Bedarf einer kostenaufwändigen Ernährung auf medizinischen Gründen beruht. Das Erfordernis der medizinischen Gründe bedingt, dass für die Prüfung eines Anspruches nach § 21 Abs. 5 SGB II auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzustellen ist.
6. Eine von § 21 Abs. 5 SGB II abweichende Bestandsschutzregelung des Inhalts, dass ein einmal bewilligter Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei unveränderter gesundheitlicher Beeinträchtigung unabhängig vom aktuellen - gegebenenfalls gegenüber einem früheren veränderten - wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu gewähren wäre, gibt es nicht.
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