Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für die einheitliche Beihilfe des Angeklagten zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe vom Senat nachzuholen.3 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts diese auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten (§ 263 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) festgesetzt (vgl. , NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom - 1 StR 385/00). Das Landgericht hat ausdrücklich für diese Tat die Annahme eines minder schweren Falls - auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe - rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht schon für die im Schuldgehalt deutlich weniger gewichtigen anderen Teilnahmehandlungen zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in den Fällen 71, 74 und 77 der Urteilsgründe jeweils neun Monate Freiheitsstrafe verhängt hat.
4Das Verbot der Schlechterstellung steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. auch , NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom - 1 StR 385/00).
Fundstelle(n):
NAAAF-82182