BAG Urteil v. - 10 AZR 260/15

Tarifliche Prämienleistung - Anrechnung von Fahrgeld

Gesetze: § 1 TVG, § 8 Abs 2 S 1 EStG, § 8 Abs 2 S 11 EStG, § 611 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 9 Ca 150/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 4 Sa 1474/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten um tarifliche Prämienleistungen für die Monate Januar bis März 2014.

2Der Kläger ist bei der Beklagten, die Sicherheitsservices für Fluglinien und Flughäfen anbietet, als Luftsicherheitsassistent am Flughafen H beschäftigt. Der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom enthält unter anderem folgende Bestimmung:

3Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich März 2014 monatlich einen in den Abrechnungen jeweils als „Fahrgeld“ bezeichneten Betrag iHv. zuletzt 46,13 Euro brutto, ohne einen amtlichen Nachweis zu verlangen.

4Mit Wirkung zum trat der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom (im Folgenden MTV) in Kraft, der aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 23 MTV lautet:

5Mit Schreiben vom machte der Kläger die Gutschrift von insgesamt 118,80 Euro als Prämienleistungen gemäß § 23 Abs. 1 MTV für die Monate Januar bis März 2014 geltend. Die Beklagte lehnte die Gutschrift unter Hinweis auf das gezahlte Fahrgeld ab.

6Mit seiner Klage hat der Kläger diese Begehren weiterverfolgt. Er hat gemeint, die Prämienleistungen seien nicht um den Betrag des an ihn gezahlten monatlichen „Fahrgelds“ zu kürzen, weil es sich dabei nicht um einen Sachbezug gehandelt habe.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV sei sie trotz des Barbezugs-Charakters des gezahlten Fahrgelds zur Kürzung der Prämienleistungen berechtigt.

9Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Gründe

10Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

11I. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 1 MTV für Januar, Februar und März 2014 Anspruch auf die geforderten Prämienleistungen durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Die Zahlung der von der Beklagten in den Abrechnungen als Fahrgeld bezeichneten Beträge führt nicht zur Kürzung der Prämienleistungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV.

121. Der Geltungsbereich des MTV, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist gemäß § 1 Abs. 1 MTV eröffnet. Der Kläger ist auf einem Verkehrsflughafen eingesetzt („räumlich“), die Beklagte führt als Sicherheitsunternehmen Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durch („fachlich“), und der Kläger ist ein „in diesem Bereich tätiger Beschäftigter“ iSv. § 1 Abs. 1 MTV („persönlich“).

132. Der Kläger erfüllt die in § 23 Abs. 1 Satz 1 MTV genannten Anspruchsvoraussetzungen für die monatliche Prämienleistung in der von ihm geltend gemachten Höhe. Als Luftsicherheitsassistent mit dem in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beschriebenen Aufgabengebiet zählt er zu den „gewerblich Beschäftigten“. Für 23 Anwesenheitstage im Januar 2014 und 21 Anwesenheitstage im Februar 2014 steht dem Kläger eine Prämienleistung im Wert von je 44,00 Euro pro Monat zu, für 14 Anwesenheitstage im März 2014 beläuft sich sein Anspruch auf einen Wert von 30,80 Euro. Da der Kläger zum Kreis der unmittelbar nach § 23 Abs. 1 MTV Begünstigten gehört und als Normunterworfener grundsätzlich auf den Bestand der tariflichen Ordnung vertrauen darf (vgl.  - Rn. 26), kann der Senat die Frage, ob die Tarifnorm etwa wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der angestellten Arbeitnehmer unwirksam ist, offenlassen.

143. Der Anspruch auf die Prämienleistung setzt keine „Umsetzung“ durch eine Regelung auf betrieblicher Ebene gemäß § 23 Abs. 3 MTV voraus. § 23 MTV enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung der Prämienleistung unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Vereinbarung steht (vgl. zu einem derartigen Fall  - Rn. 11, BAGE 141, 305). Vielmehr sind sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die konkrete Höhe des Anspruchs, die Art der Leistungsgewährung und die Erfüllungstatbestände unmittelbar und abschließend in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MTV geregelt.

154. Der Kläger hat die in § 27 MTV geregelte Ausschlussfrist gewahrt.

165. Die Prämienleistung ist nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV zu kürzen.

17a) Eine Kürzung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV findet nur statt, wenn und soweit der Beschäftigte Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erhält. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

18aa) § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV sieht eine „Kürzung“ des Anspruchs auf die Prämienleistung unter anderem dann vor, wenn der Beschäftigte bereits „Fahrgeld“ erhält. Nach dem allgemeinen Wortverständnis umfasst „Fahrgeld“ jede Zahlung, die dazu dienen soll, den finanziellen Aufwand des Arbeitnehmers für die Überwindung der Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte ganz oder zumindest teilweise abzudecken.

19bb) Ein derart weites Verständnis des Begriffs „Fahrgeld“ ist jedoch mit dem Regelungszusammenhang nicht vereinbar, in dem § 23 MTV steht. Dieser gebietet vielmehr, als zur Kürzung berechtigendes „Fahrgeld“ iSd. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV nur Sachbezüge im einkommensteuerrechtlichen Sinn anzusehen.

20(1) Bereits die syntaktische Einbettung des Begriffs „Fahrgeld“ zwischen den Begriffen „Job-Ticket“ und „andere Sachbezüge“ deutet darauf hin, dass es sich bei den drei genannten Bezügen, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV zur „Kürzung“ der Prämienleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 MTV führen sollen, um Leistungen handelt, die in dem für den Regelungszweck maßgeblichen Punkt gleichartiger Natur sind.

21(2) Mit dem „Job-Ticket“ und den „anderen Sachbezügen“ haben die Tarifvertragsparteien eindeutig auf Leistungen iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG abgestellt. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Sachbezug iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt ( - BFHE 239, 410). Derartige Sachbezüge bleiben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

22(3) Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die in § 23 Abs. 1 MTV geregelte „Prämienleistung“ erkennbar auf die Sachbezugsregelung im Einkommensteuerrecht abstellt: Die Tarifvertragsparteien haben die Prämienleistung in § 23 Abs. 1 Satz 1 MTV an den „Anwesenheitstag/Urlaubstag“ geknüpft, ihren Wert auf 44,00 Euro beschränkt und in § 23 Abs. 1 Satz 3 MTV ausdrücklich den Ausschluss der Barauszahlung geregelt. Diese Voraussetzungen müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelmäßig vorliegen, wenn Einnahmen nach Satz 1 dieser Bestimmung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich nicht zum Ansatz kommen sollen.

23(4) Auch „bar“ ausgezahltes Fahrgeld kann - entgegen der Auffassung der Revision - einen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil (grundlegend  - Rn. 11, BFHE 232, 62). Kann der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten erhält ( - Rn. 17, BFHE 232, 56). Nur wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt stets Barlohn vor, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (sog. Barlohnumwandlung, vgl.  - Rn. 11, BFHE 233, 246 mwN). Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof zB die Ausgabe von Tankkarten im Wert von 44,00 Euro als Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arbeitnehmer anstelle der ausgehändigten Tankkarten auch einen Barlohn in Höhe von 44,00 Euro hätten beanspruchen können ( - Rn. 19, aaO).

24(5) Auch die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 MTV, wonach § 23 MTV gesondert gekündigt werden kann, „wenn durch gesetzliche Änderungen die Steuer- und/oder die Sozialversicherungsfreiheit der dort geregelten Zahlungen erheblich geändert wird“, zeigt die Verknüpfung der tariflichen Prämienleistung mit der einkommensteuerrechtlichen Sachbezugsregelung.

25cc) Einzig das Verständnis, wonach nur ein „Sachbezug“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Kürzung der Prämienleistung nach § 23 Abs. 1 MTV führen kann, wird auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Prämienleistung gerecht. Nach der Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz MTV, dient die Kürzung dazu, „die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten“. Mit der Kürzungsregelung wird mithin angestrebt, den gewerblichen Beschäftigten nach Möglichkeit den maximal zulässigen steuerfreien Sachbezug in Höhe von 44,00 Euro zukommen zu lassen. Damit trägt die Regelung erkennbar dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG genannten Wert von 44,00 Euro nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt, deren Überschreitung in einem Kalendermonat dazu führt, dass der gesamte geldwerte Vorteil - und nicht nur der den Wert von 44,00 Euro übersteigende Anteil - der Besteuerung unterliegt (vgl. Kirchhof/Kirchhof EStG 15. Aufl. § 8 Rn. 46). Die „Steuerfreiheit“ der Prämienleistung kann deshalb nur dann „erhalten“ bleiben, wenn sie um den Wert etwa zusätzlich gewährter anderer Sachbezüge so weit gekürzt wird, dass insgesamt maximal ein Sachbezug von 44,00 Euro übrig bleibt. Wird die Freigrenze bereits durch einen anderen Sachbezug überschritten, kommt eine steuerfreie Gewährung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht in Betracht.

26dd) Angesichts dieses durch Auslegung ermittelten eindeutigen Norminhalts hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht abgelehnt, die von der Revision benannten Zeugen zur Genese der Kürzungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV anzuhören. Soweit einzelne Teilnehmer an den Tarifverhandlungen - wie die Revision behauptet - die offensichtlich irrtümliche Vorstellung hatten, „Fahrgeld“ sei stets ein Barbezug, rechtfertigt auch dies nicht eine andere, sowohl der Systematik als auch dem Sinn und Zweck der Tarifnorm widersprechende Auslegung des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht die Einholung einer Tarifauskunft abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass eine solche nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein darf, ist die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen Sache des Gerichts (vgl.  - Rn. 37 mwN).

27b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Kürzung der Prämienleistungen wegen der im Streitzeitraum erfolgten monatlichen Auszahlung eines als „Fahrgeld“ bezeichneten Betrags in Höhe von 46,13 Euro brutto nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV liegen nicht vor. Bei den betreffenden Zahlungen handelte es sich nicht um Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinn. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

28aa) Davon, dass es sich bei den ausgezahlten Bruttobeträgen nicht um die nach § 4 Ziff. III des Arbeitsvertrags vereinbarte „Fahrtkostenpauschale bis DM 100,-- monatlich“ handelte, deren Zahlung die „Abgabe eines amtlichen Nachweises, (Fahrausweis, Bescheinigung)“ voraussetzte, gehen die Parteien übereinstimmend aus. Der Senat musste daher nicht darüber befinden, ob es sich bei der nach § 4 Ziff. III des Arbeitsvertrags geschuldeten „Fahrtkostenpauschale“ um einen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG handelte.

29bb) Das an den Kläger monatlich gezahlte „Fahrgeld“ war unstreitig nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise - dh. etwa zum Erwerb von Kraftstoff oder von Fahrkarten für den Arbeitsweg - zu verwenden. Es wurde vielmehr unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe für den Kläger tatsächliche Fahrtkosten anfielen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im März 2014 das Fahrgeld ungekürzt erhalten hat, obwohl er nur an 14 Tagen zur Arbeit erschienen ist. Die Beklagte hat dem Kläger mit der „Fahrtkostenpauschale“ mithin keinen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gewährt.

30II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2356 Nr. 39
BFH/NV 2016 S. 1871 Nr. 12
RAAAF-82146