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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 14 | Lohnsteuer: Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zum Arbeitslohn gehören nach der ständigen BFH-Rechtsprechung auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Aktuell hat der Lohnsteuersenat des BFH klargestellt, dass auch bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern der Abfluss einer Lohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen ist.

Um ein lohnsteuerliches Thema geht es auch bei der nächsten Entscheidung.

Der Bundesfinanzhof hat den Grundsatz bekräftigt: Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung mindert die Einkünfte erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses.

Das ist ständige Rechtsprechung. Neu ist hingegen die Klarstellung des VI. Senats des BFH: Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Leistung zu berücksichtigen und nicht bereits dann, wenn die Rückforderung fällig ist. Die Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskontos soll – zu meiner persönlichen Überraschung – nicht als Leistung ...

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