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Track 13 | Lohnsteuer: Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums als Werbungskosten
Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis. Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Das nächste Urteil, das wir heute für Sie ausgewählt haben, ist zur Lohnsteuer ergangen. Der Bundesfinanzhof hat seine steuerzahlerfreundliche Sichtweise einmal mehr bestätigt – was den Abzug der Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten angeht.
Der VI. Senat des BFH hat entschieden: Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können ausschließlich beruflich veranlasst sein – oder zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Und zwar dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Die Aufwendungen sind in diesem Fall steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit...