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Parkplatzüberlassung durch Hotelbetriebe
Anmerkungen zum
Nach dem BFH-Urteil unterliegt die Parkplatzüberlassung durch Hotelbetriebe nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil diese Leistung nicht unmittelbar der Vermietung dient. Wenngleich diesem Ergebnis in Anbetracht des Gesetzeswortlauts durchaus etwas abgerungen werden kann, wird doch deutlich, dass dieses „Aufteilungsgebot“ mit einem wichtigen Grundprinzip der Umsatzsteuer, nämlich der Gleichbehandlung von Haupt- und Nebenleistung, in Konflikt steht. Dies sorgt auch weiterhin für Verwirrung.
Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Übernachtungsleistung. Dem Durchschnittsverbraucher erschließt sich nicht zwingend, welche marktüblichen Nebenleistungen aufgrund des Aufteilungsgebotes dem Regelsteuersatz unterliegen.
Das BFH-Urteil verdeutlicht zum einen, dass sowohl das Gesetz als auch die Auffassung der Finanzverwaltung Abgrenzungsschwierigkeiten hervorrufen. Zum anderen stellt der BFH klar, dass die Parkplatzüberlassung unabhängig davon, ob sie mit dem Gast gesondert vereinbart worden ist oder nicht, dem Regelsteuersatz unterliegt.
Das Aufteilungsgebot zwingt die Hotels zu einer Prei...