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VGH Hessen Beschluss v. - 8 B 1036/14

Gesetze: HessSpielhG § 15; HessSpielhG § 2; GI § 29; HessSpielhG § 9

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GIÄndStV/§ 15 Abs. 1 HessSpielhG ist betreiberbezogen, nicht spielhallenbezogen auszulegen.

2. Die Anknüpfung der Übergangsregelung an das Datum der Ministerpräsidentenkonferenz vom ist nicht zu beanstanden.

3. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4/§ 15 Abs. 1 HessSpielhG ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 12 und Art. 14 GG zu vereinbaren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAF-81790

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VGH Hessen, Beschluss v. 05.09.2014 - 8 B 1036/14

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