Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch zivilrechtliche Schadensersatzpflicht wegen Persönlichkeitsverletzung bei verfehlter Einordnung der inkriminierten, "gemischten Äußerung" als unwahre Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: 10 U 75/12 Urteil
Gründe
I.
1Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
21. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Verlegerin einer Fernsehzeitschrift, in der sie im Jahr 2011 in fünf aufeinanderfolgenden Ausgaben eine Artikelreihe "Geliebter Feind, gehasster Bruder (…) Eine deutsch-deutsche Geschichte" über den Kläger, einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach seiner Ausreise auch in Westdeutschland bekannten Schauspieler, und seinen Bruder veröffentlichte. Grundlage dieser Artikel sind Interviews mit dem in Westdeutschland aufgewachsenen Bruder, in denen dieser die gemeinsame Geschichte der inzwischen zerstrittenen Brüder Revue passieren lässt und sich unter anderem über sexuelle Beziehungen seines Bruders zu Kolleginnen, dessen Bespitzelung durch die Staatsmacht, über dessen Ausreise aus der DDR sowie über den gemeinsamen Schmuggel von Antiquitäten in den Westen äußert. In dem Artikel "Schmuggel, Spitzel, faule Deals" vermutet der Bruder, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit in der DDR und dem Kläger gegeben habe und schon im Vorfeld geregelt worden sei, was der Kläger bei seiner Ausreise aus der DDR mitnehmen dürfe. Der Artikel endet mit dem Satz
"Welche Gegenleistung die Staatsmacht von ihm gefordert hat? Das erzähle ich später…"
3Zu dieser Vermutung äußert sich der Bruder des Klägers dann in einem mit "Von Stasi und Verrätern" überschriebenen Artikel, in dem es unter anderem auch um die - aus Sicht des Bruders unberechtigte - Angst des Klägers vor dem Gefängnis geht:
Große Zweifel. In seinem Buch schreibt [der Kläger]: "Ich frage mich, an welchem Tag dieses Manuskript abbrechen wird, weil sie mir in Rummelsburg oder in Bautzen einen Urlaubsplatz besorgen werden."
[Der Bruder] sieht das anders: "Die Wahrheit ist, dass [der Kläger] sich keineswegs in Gefahr gebracht hat. Einen wie ihn konnte man gar nicht einfach wegsperren. Man muss wissen: [der Kläger] hatte ein Tagebuch geschrieben, voll detaillierter Informationen über Freunde wie … etc. Da reihten sich die Indiskretionen wie faule Zähne in einem schlechten Gebiss.
Brisante Infos. Ich vermute, dass [der Kläger] den Staatsorganen gesagt hat: Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse. Für die DDR-Behörden war das Tagebuch natürlich eine Goldgrube. Und danach hatten … und einige andere Promis auch auf einmal große Schwierigkeiten. Kein Wunder, dass die bis zum heutigen Tag stocksauer sind auf [den Kläger]..."
Doch der hat sich immer gegen die Vorwürfe verwahrt, mit der Stasi gemeinsame Sache gemacht zu haben.
4Der Kläger ging gerichtlich gegen die Berichterstattung der Beschwerdeführerin über die von seinem Bruder vermuteten Folgen der Übergabe des Tagebuchs vor und forderte eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
52. Nachdem das Landgericht die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs abgewiesen hatte, verurteilte das Kammergericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 20.000 €. Dem Kläger stehe wegen der Berichterstattung über die Umstände seiner Ausreise aus der DDR ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € zu. Die Äußerung, wonach der Kläger als Gegenleistung für die Überlassung seines Tagebuchs an das Ministerium für Staatssicherheit eine "Ausreise erster Klasse" erhalten habe mit der Folge, dass anschließend dort genannte andere Schauspieler Schwierigkeiten bekommen hätten, sei aus Sicht des Senats prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Erklärung des Klägers, er habe lediglich ein durch Schwärzungen anonymisiertes Tagebuch an das Ministerium für Staatssicherheit übergeben, nicht widerlegt worden sei. Die Äußerung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder substanzarm noch handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Schon in einem vorangegangenen Artikel sei von einer Vereinbarung die Rede gewesen. Zwar sei von einer Vermutung des Bruders die Rede, es werde aber nicht lediglich eine Meinung des Bruders des Klägers wiedergegeben, denn aufgrund der Darstellung müsse der Leser annehmen, es stehe fest, dass der Kläger sein Tagebuch mit Informationen über Kollegen an die Stasi ausgehändigt habe, um eine komfortable Ausreise zu erkaufen. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin in ihrer Berichterstattung verschwiegen habe, dass der Kläger nach seiner Behauptung lediglich ein geschwärztes Tagebuch übergeben habe. Darauf komme es entscheidend an, wenn es um den Verdacht gehe, der Kläger könne mit der Übergabe seines Tagebuchs Vorteile gesucht und Kollegen geschadet haben. Ob andere Medien ebenfalls über dieses Thema berichtet hätten und ob der Kläger sich hiergegen gewehrt habe, sei unerheblich. Die Beschwerdeführerin zitiere im Übrigen nicht lediglich den Bruder des Klägers, sondern mache sich dessen Äußerung zu Eigen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen schweren Vorwürfen das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigt, sodass die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertige.
63. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht zurück.
74. Mit der Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin das Urteil des Kammergerichts an und rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
85. Der Kläger und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
9Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
10Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
111. Das Kammergericht hat bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits insofern verkannt, als es in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise das Vorliegen von unwahren Tatsachenbehauptungen bejahte.
12a) Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 85, 1 <13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 1 <13>). Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein (BVerfGE 85, 1 <13>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 85, 1 <14> m.w.N).
13b) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 94, 1 <8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 <795>). Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte, den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 <795>). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dient (vgl. BVerfG 120, 180 <200>), hat hierzu festgestellt, dass eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handele es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom Nr. 48311/10, §§ 63-64).
14c) Die angegriffene Entscheidung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Kammergericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragbarer Weise allein vom Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung aus. Es ist zwar zutreffend, dass die inkriminierte Äußerung auch eine Tatsachenbehauptung enthält: Ihr liegt die Behauptung zugrunde, dass ein Tagebuch mit Äußerungen des Klägers über Kollegen und Kolleginnen existierte. Die Äußerung enthält jedoch darüber hinaus die Vermutung, dass die Übergabe dieses Tagebuchs möglicherweise Teil einer Abrede mit dem Ministerium für Staatssicherheit war, um dem Kläger eine "Ausreise erster Klasse" zu ermöglichen, und dass die Verwertung der in dem Tagebuch enthaltenen Informationen zu Nachteilen für die dort erwähnten Personen führte. Diese Vermutung beruht auf einem zutreffenden Tatsachenkern, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es ein solches Tagebuch gab und es dem Ministerium für Staatssicherheit auch übergeben wurde. Bei den hieran anknüpfenden Vorwürfen, der Kläger habe die darin enthaltenen Angaben zum Schaden Dritter eigennützig der Staatssicherheitsbehörde offenbart, handelt es sich jedoch um eine auf diesen Tatsachen fußende Schlussfolgerung und damit um eine nicht willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung. Für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum ist klar erkennbar, dass der - dem Kläger nicht gewogene - Äußernde eine subjektive Bewertung der Bedeutung wie der Folgen der Übergabe des Tagebuchs vornimmt und über den Inhalt, der ihm nicht bekannt sein kann, spekuliert. Da die in dieser Deutung liegenden wertenden Elemente überwiegen, ist die Äußerung insoweit als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die vom Kläger behauptete Schwärzung ändert hieran nichts. Insbesondere führt sie nicht dazu, dass - wie das Kammergericht ausführt - die Äußerung insgesamt als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen ist.
15d) Bereits die unzutreffende Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da das Kammergericht davon ausging, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht betroffen ist und deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>) zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger bei der Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung verzichtete. Das Ergebnis dieser Abwägung, bei der auch das öffentliche Informationsinteresse zu berücksichtigen ist, ist offen. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin die Äußerung des Bruders des Klägers zu Eigen gemacht hat oder ob sie sich ausreichend distanziert hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, S. 590 <591>), kommt es deshalb nicht mehr an.
162. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 <13>; 93, 266 <294>).
173. Wegen der festgestellten Verletzung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin kommt es auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) insoweit nicht an. Das Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
184. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160804.1bvr261913
Fundstelle(n):
AAAAF-81709