Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2324.2.1-262/6 St32

Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten); kein Anwendungsfall des § 3c Abs. 1 EStG

Bezug:

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren.

Seit dem erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 €. Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung regeln die Einzelheiten für Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie staatliche Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien. Nähere Informationen finden sich auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (http://www.stmwi.bayern.de/mittelstand-handwerk/aus-und-weiterbildung/meisterbonus).

Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg mindert der Meisterbonus auch nicht ggf. vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen. Das Finanzgericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass geltend gemachte Fortbildungskosten nicht nach § 3c Abs. 1 EStG um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden können, da es sich bei dem Meisterbonus nicht um eine steuerfreie Einnahme, sondern (unstreitig) um eine nicht steuerbare, unter keine der sieben Einkunftsarten fallende Einnahme handle. Außerdem bestünde kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (i. S. des § 3c Abs. 1 EStG) zwischen dem Meisterbonus und den vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten. Nach den Vergaberichtlinien sei der Meisterbonus gerade nicht an eine Einkunftserzielung geknüpft. Der Meisterbonus werde vom Freistaat Bayern auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang (i. S. des § 3c Abs. 1 EStG) mit Fortbildungskosten, die Werbungskosten sind, ausbezahlt, sondern allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung bezahlt.

Da die Argumentation des Finanzgerichts stichhaltig und überzeugend ist, wurde auf die Einlegung der zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassenen Revision verzichtet. Soweit hierzu in der Vergangenheit von Seiten des LfSt eine andere Auffassung vertreten wurde (vgl. Niederschrift EStHSL-Tagung 2014 Tz. 2.1.5) wird hieran nicht mehr festgehalten.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2324.2.1-262/6 St32

Fundstelle(n):
HAAAF-81617