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FG Düsseldorf Urteil v. - 7 K 750/16 E

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2

Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; Korrekturmöglichkeiten

Leitsatz

1. Wird bei einem seinen Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG ermittelnden Stpfl. die am abgeflossene Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2013 erklärt und veranlagt, begründet die antragsgemäße Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2013 zuungunsten des Stpfl. wegen dieses Vorauszahlungsbetrages keinen Anspruch auf eine korrespondierende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2012 nach § 174 Abs. 3 AO, wenn der zuständige Amtsträger des FA bei dem Erlass des Bescheides für 2012 keine positive Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes hatte und daher ein Handeln in der erkennbar irrigen Annahme, dass die Betriebsausgabe im Folgejahr zu berücksichtigen sei, nicht in Betracht kommt.

2. Mangels Kenntnis des Sachverhaltes kann das FA in diesem Fall keine Fehlvorstellung des Steuerpflichtigen als eigene übernehmen.

3. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2012 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet wegen des insoweit zurechenbaren groben Verschuldens aus, wenn der Stpfl. sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung eines steuerlichen Beraters bedient hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 36
DAAAF-81614

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Nutzungsdauer:
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FG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2016 - 7 K 750/16 E

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