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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 562/14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 12 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2

Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und privater Eigenbewirtschaftung - steuerliche Berücksichtigung eines zum Fällen und Abtransport von Brennholz verwendeten Traktors

Leitsatz

1. Entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis ist als Faustregel davon auszugehen, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 m2 sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau handelt.

2. Aufwendungen für den Einschlag, den Abtransport von Bäumen und deren Verarbeitung zu Brennholz für private Zwecke sind mangels einer betrieblichen Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als nicht abziehbare Kosten der Einkommensverwendung zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAF-81551

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.09.2015 - 7 K 562/14

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