Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb und privater Eigenbewirtschaftung - steuerliche Berücksichtigung
eines zum Fällen und Abtransport von Brennholz verwendeten Traktors
Leitsatz
1. Entsprechend der gängigen
Verwaltungspraxis ist als Faustregel davon auszugehen, dass einkommensteuerrechtlich
kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die
bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3
000 m2 sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt,
z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau
handelt.
2. Aufwendungen für den Einschlag,
den Abtransport von Bäumen und deren Verarbeitung zu Brennholz für
private Zwecke sind mangels einer betrieblichen Veranlassung nicht
als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als nicht abziehbare Kosten
der Einkommensverwendung zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-81551
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.09.2015 - 7 K 562/14
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