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Einkommensteuer | Pauschbeträge für behinderte Personen und Pflegepersonen
Das BMF hat sich mit Schreiben vom zum Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit“ für den Erhalt des Pauschbetrags für behinderte Menschen und Pflegepersonen geäußert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 steht dem Merkzeichen „H“ gem. § 33b EStG i. V. mit § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.