Gesondert und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Tod des Erblassers; Beschränkung der Erbenhaftung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsatz
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, AO § 45 Abs. 2 Satz 1, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, BGB § 1967, BGB § 1975, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
3 1. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber festzustellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt , BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372, unter II.1., betreffend eine Nachlassverwaltung, und vom IX R 23/14, BFHE 249, 202, unter B.II.1.b aa, betreffend eine Zwangsverwaltung). Dies gilt auch im Fall der Nachlassinsolvenz (vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 161, unter „Nachlassinsolvenz”).
4 Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Beschränkung der Erbenhaftung nicht im Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. , BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3. und 4., betreffend einen Nachlasskonkurs). Daher können die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Streitfragen betreffend die Entrichtungspflicht der Einkommensteuerbeträge für das Jahr 2011 im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften der Erben nicht geklärt werden.
5 2. Da die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH befindet, liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor. Das von der Klägerin angeführte (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) betraf den Fall, dass über das Vermögen des Steuerpflichtigen und Grundstückseigentümers und nicht über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet war. Auch ein Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 249, 202 besteht nicht. Denn in dieser Entscheidung hat der BFH in seinen tragenden Rechtssätzen ebenso wie in den tragenden Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung die Zurechnung der Einkünfte an den Steuerpflichtigen und Grundstückseigentümer als rechtmäßig angesehen.
6 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1453 Nr. 10
IAAAF-80970