BGH Beschluss v. - 1 StR 579/15

Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge

Gesetze: § 356a S 2 StPO, § 356a S 3 StPO

Instanzenzug: Az: 1 StR 579/15 Beschlussvorgehend LG Weiden Az: 1 KLs 12 Js 8385/12

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den "statthaften Rechtsbehelf". Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

22. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 85/15 und vom – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.

33. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

44. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.

55. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom – 1 StR 121/15).

Raum                            Cirener                     Radtke

              Mosbacher                          Bär

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0

Fundstelle(n):
TAAAF-80881