Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des Grundversorgers
Leitsatz
Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.
Gesetze: § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 315 BGB, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV
Instanzenzug: Az: 3 U 103/14vorgehend Az: 13 O 87/11nachgehend Az: VIII ZR 215/15 Urteil
Tatbestand
1Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromlieferungen, die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind; in der Revisionsinstanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit.
2Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten mit Allgemein- und Heizstrom für seinen Haushalt. Mit Schreiben vom erteilte sie ihm eine "Schlussrechnung" in Höhe eines Gesamtbetrags von 6.312,05 €.
3In dem Rechnungsschreiben vom heißt es:
"[…] Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 6.312,05 € bis zum unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer […].
Die Zusammensetzung des Nettobetrags wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in unserem Hause.
Freundliche Grüße […]"
4Die Klägerin hat ihre Forderung mit am dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid geltend gemacht, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in Höhe von 450 € wegen einer vom Beklagten insoweit erklärten Aufrechnung akzeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 5.189,06 € nebst Zinsen seit dem stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verzinsung der ihr zugesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem .
Gründe
6Die Revision hat Erfolg.
7Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. , BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
8Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütungsforderung erst seit dem , dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids. Erst durch diese Zustellung sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Verzug geraten, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuzusprechen seien.
10Der weitergehende von der Klägerin bereits ab dem geltend gemachte Verzugszinsanspruch sei unbegründet.
11Die Klägerin habe den Beklagten nicht verzugsbegründend nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt. Gesonderte Mahnschreiben zusätzlich zu den Rechnungen habe sie nicht versandt. Die Rechnung selbst enthalte eine Mahnung noch nicht. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung könne nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genüge hierfür nicht.
12Die Rechnungen enthielten auch keinen Hinweis auf einen Verzugseintritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).
13Da verzugsbegründende Tatbestände nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ersichtlich nicht vorlägen, habe Verzug ansonsten nur nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtleistung nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit eintreten können. Eine solche Leistungsbestimmung könne jedoch grundsätzlich nicht einseitig erfolgen.
14Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stehe einer kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nicht gleich. Es bedürfe hierzu entweder einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Vereinbarung. Zwar bedürfe es einer Vereinbarung nicht, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nehme, bei dem das Versorgungsunternehmen die privatrechtlichen Leistungsentgelte nach § 315 BGB einseitig festsetzen könne. Ein Anschluss- und Benutzungszwang habe für die von der Klägerin erbrachten Leistungen jedoch nicht bestanden. Die Entscheidung, ob und von welchem Versorgungsunternehmen der Kunde Strom beziehe, stehe jedem Verbraucher frei.
15Eine Befugnis zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit sei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht herzuleiten. Weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Begründung des Verordnungsgebers sei zu entnehmen, dass durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV die Verzugsvorschriften des § 286 BGB hätten geändert werden sollen. Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV als auch die Vorgängervorschrift § 27 AVBEltV regelten nur die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur Fälligkeitsbestimmung.
II.
16Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom bis zum nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt wird.
171. Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Beklagten nicht verzugsbegründend - auch nicht zugleich mit der Rechnung - gemahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. , BGHZ 174, 77 Rn. 11 mwN).
182. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Verzug des Beklagten ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verneint, denn die Klägerin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).
193. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
20Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen und Abschläge "frühestens" zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht - wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich - nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der Zugang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. Ohne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden.
214. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein.
22a) Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung (§ 271 BGB) nach dem Kalender bestimmt ist. Dies wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (, BGHZ 149, 283, 288).
23Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann dabei durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (, aaO Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 145 f.). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht aus (, aaO mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Gläubiger - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hinsichtlich der Leistungszeit zusteht (, BGHZ 110, 47, 76; vom - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772 unter I 1; vom - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; vom - III ZR 91/07, aaO; Beschluss vom - X ZR 49/05, GE 2006, 1608 Rn. 18). Ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Zeit der Leistung kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn privatrechtliche Leistungsentgelte wegen eines - hier nicht vorliegenden - Anschluss- und Benutzungszwangs einseitig gemäß § 315 BGB festgesetzt werden können (, aaO). Darüber hinaus kann es einer Vertragspartei aber auch durch eine gesetzliche Bestimmung eingeräumt sein (, aaO; vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14).
24b) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien die Leistungszeit nicht durch Rechtsgeschäft kalendermäßig festgelegt, etwa indem sie im Wege einer Stundung vereinbart hätten, dass die Zahlung (erst) am fällig werde. Denn die Entgeltforderung der Klägerin für den gelieferten Strom wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV erst zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung fällig - da diese vom datiert, hier mithin frühestens am . Eine Stundungsvereinbarung scheidet bereits aus diesem Grund von vornherein aus.
25c) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, liegt in der Angabe des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung eines Versorgers eine kalendermäßige Bestimmung der Zeit für die Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bei Einhaltung der dort bestimmten Zwei-Wochen-Frist ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Leistungszeit eingeräumt wird.
26aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ob ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde mit Ablauf des in einer Rechnung vom Versorger angegebenen Leistungszeitpunkts ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerät.
27Die überwiegend vertretene Ansicht bejaht dies mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift (§ 27 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom [BGBl. I S. 684 - AVBEltV]) sowie auf die Parallelvorschriften für die Versorgung mit Gas, Wasser und Fernwärme (OLG Hamm, WuM 1991, 431, 435 [zu § 27 AVBFernwärmeV]; LG Chemnitz, Urteil vom - 6 S 285/13, BeckRS 2015, 11415 unter II 5 [zu § 27 AVBWasserV]; LG Arnsberg, Urteil vom - 4 O 294/13, juris Rn. 36 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; LG Kleve, Urteil vom - 5 S 76/92, VKU-ND Nr. 546 S. 4, 5 [zu § 27 AVBWasserV]; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2016, § 17 StromGVV Rn. 9 Fn. 1 und § 23 NAV Rn. 21; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 187; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., § 27 AVBFernwärmeV, S. 198; Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band II, 1984, § 27 AVBV Rn. 3, 6, 17; Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasserV] vom , 1981, § 27 unter 5; vgl. AG Kerpen, Urteil vom - 104 C 12/11, juris Rn. 15).
28Ein Teil der Rechtsprechung versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV demgegenüber - wie auch das Berufungsgericht - lediglich als Regelung hinsichtlich der Fälligkeit, die darüber hinaus keinen Einfluss auf die Voraussetzungen des Verzuges hat und ein einseitiges Recht des Versorgers zur Bestimmung der Leistungszeit nicht enthält (AG Bad Segeberg, Urteile vom - 17a C 78/11, juris Rn. 27 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; vom - 17 C 90/13, juris Rn. 7 [zu § 17 StromGVV]; , juris Rn. 86 [zu § 17 GasGVV]).
29bb) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt. Ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde kommt demnach bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldnerverzuges regelmäßig zu dem vom Versorger in einer Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug, sofern dieser Zeitpunkt wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang dieser Zahlungsaufforderung liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV will entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Versorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Kunde leisten soll.
30(1) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, lässt der nur auf die Fälligkeit abstellende Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV diese Auslegung zu, denn mit der Fälligkeit ist auch die Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt, so dass Verzug allein aufgrund der Fälligkeit eintritt (vgl. , aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 68).
31Auch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV spricht für ein solches Verständnis. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 306/06 [Verordnung], S. 37) entspricht diese Regelung der Vorgängervorschrift in § 27 Abs. 1 AVBEltV, die dem Versorger bereits ein Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) gab. Letzteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 AVBEltV, denn die dem Bundesrat zwecks Zustimmung zugeleitete ursprüngliche Fassung dieser Norm bezog sich ausdrücklich auf die Leistungszeit und formulierte, dass "Rechnungen [...] zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, […] zu zahlen sind" (BR-Drucks. 76/79, S. 23). Zwar ist dieser Wortlaut im weiteren Verfahren auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses dahingehend geändert worden, dass "Rechnungen [...] zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, […] fällig sind". Eine inhaltliche Veränderung war mit dieser ersichtlich an § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF) orientierten Überarbeitung jedoch nicht verbunden, denn die Vorschrift sollte lediglich redaktionell verbessert werden (Empfehlungen der Ausschüsse BR-Drucks. 76/1/79, S. 23; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom Nr. R 19/79 S. 21).
32(2) Weiter folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, dass die Vorschrift dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt. Aus der - vom Berufungsgericht nicht herangezogenen - Verordnungsbegründung zur insoweit von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV unverändert übernommenen Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 AVBEltV geht hervor, dass diese Regelung nicht nur Kundenbelangen, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tragen soll (BR-Drucks. 76/79, S. 63). Der Zielsetzung eines zügigen Inkassos liefe es zuwider, wenn die Vorschrift lediglich zum Nachteil des Versorgers vom Grundsatz sofortiger Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) abweichen und den Zeitpunkt, zu dem dieser die Zahlung erstmals fordern kann, auf einen mindestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung liegenden Termin hinausschieben würde.
33Dem Verständnis, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger die Befugnis zu einer einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt und sich nicht allein auf ein Hinausschieben der Fälligkeit beschränkt, steht nicht entgegen, dass die Vorschrift ausweislich der Verordnungsbegründung auch Belange der Kunden berücksichtigt (BR-Drucks. 76/79, aaO). § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV trägt den Kundenbelangen insbesondere dadurch Rechnung, dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt.
III.
34Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 StromGVV handelt (vgl. hierzu etwa , WM 2011, 1632 Rn. 32 [insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt]; vom - VIII ZR 236/10, juris Rn. 18), oder ob § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV aus anderen Gründen anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34 mwN). Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der von der Klägerin in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit () wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung vom liegt, so dass Zinsen entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag zu zahlen wären (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 119/14, WM 2016, 652 Rn. 32). Wäre diese Frist nicht gewahrt, hätte die Klägerin die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (Ermessens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht eingehalten. Die Leistungszeitbestimmung durch die Klägerin wäre unbillig und damit unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. , aaO Rn. 9), so dass der Beklagte hierdurch nicht in Verzug geraten wäre.
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:080616UVIIIZR215.15.0
Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2050 Nr. 35
WM 2017 S. 392 Nr. 8
ZIP 2016 S. 1877 Nr. 39
VAAAF-80863