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BAG 5.12.2002 2 AZR 697/01, NWB 36/2003 S. 276

Kündigungsschutz | Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erlaubt die Berücksichtigung von besonderen Betriebsablaufstörungen, die mit einer Massenkündigung einhergehen können. Sie können als „berechtigte betriebliche Bedürfnisse„ anzusehen sein und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Die mit einer Massenkündigung verbundenen Schwierigkeiten erlauben es dem Arbeitgeber aber nicht, völlig von einer Sozialauswahl abzusehen. Es spricht eine Vermutung dafür, dass die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, wenn der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70 %) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbleibenden Teil der Belegschaft beschrä...

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