Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung von sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden Richters eines Strafsenats - Keine Mitteilung der für den Erlass der Anordnungen maßgeblichen Gründe
Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 176 GVG
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
2 1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 <2176>). Jedenfalls war den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. , StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 <3671 f.>).
3 2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 <2118>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 <3013 f.>). Weder die Anordnung vom noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.
4 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160708.1bvr153416
Fundstelle(n):
EAAAF-80432