Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom - nach Beschränkung der Rechtsfolgen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO - mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom erhobene Anhörungsrüge.
2Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im Beschlusswege erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt (vgl. ).
3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur ).
Fundstelle(n):
UAAAF-80418