BGH Beschluss v. - 5 StR 141/16

Gründe

1Das den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom zurückzuversetzen.

2Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass der Senat über die Revision im Beschlusswege entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ().

Fundstelle(n):
TAAAF-80401