BGH Beschluss v. - 5 AR (Vs) 45/16

Instanzenzug: KG

Gründe

1Die als Rechtsbeschwerde gegen den auszulegende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Beschwerdeführers vom , deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Fundstelle(n):
JAAAF-80400