BAG Urteil v. - 3 AZR 1/14

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 30f Abs 1 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 19 Ca 9939/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 1077/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2Der am geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.875,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.541,67 DM.

3Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom (im Folgenden K + S Statut).

4Im September 1990 vereinbarten die Parteien:

5Die am in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

6Spätestens ab 1984 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

7Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

8In der Zeit vom bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom  - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 23.935,24 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 199,46 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 797,84 DM monatlich. Der monatliche Beitrag bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis betrug 237,50 DM.

9Seit dem bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte zahlte eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt.

10Seit dem zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am (170,0968 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am (436,6129 Monate) gekürzt wurde. Danach belief sich die Zusatzversorgung II auf 140,45 Euro. Daraus ergab sich eine monatliche Rentenleistung der Beklagten iHv. 366,02 Euro insgesamt. In der Zeit vom bis zum kürzte die Beklagte ihre Rentenleistung vorübergehend um 29,36 Euro monatlich auf noch 336,66 Euro. Neben der Rentenleistung der Beklagten erhielt der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 797,84 DM; dies entspricht 407,93 Euro.

11Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zusatzversorgung II sei ab dem zu gering berechnet. Seit dem stehe ihm eine Altersrente zu. Bei deren Berechnung sei zur Ermittlung der fiktiven Vollrente nicht auf den Zeitraum bis zum , dem Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“, abzustellen, sondern auf den Zeitraum bis zum , dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“. Die Quotierung habe anschließend im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom bis zum zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zum zu erfolgen. Die Zusatzversorgung II beliefe sich deshalb ab dem auf 219,45 Euro. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 102,78 Euro monatlich. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen.

12Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom bis zum einen Ergänzungsanspruch iHv. 7.400,16 Euro, für die Zeit vom bis zum eine Nachzahlung wegen der unberechtigten Kürzung der Leistungen iHv. insgesamt 763,63 Euro, für die Zeit vom bis zum weitere Zusatzversorgung II iHv. 1.655,22 Euro und für die Zeit ab Januar 2013 über die gezahlte Betriebsrente von 366,02 Euro monatlich hinaus weitere 181,78 Euro monatlich, mithin 547,80 Euro monatlich.

13Der Kläger hat zuletzt beantragt,

14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 29,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom bis zum (36 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom bis zum (436,6129 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 705,07 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 58,14 DM; dies entspreche 29,73 Euro. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am zugesagt worden sei und er bereits nach drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Eine Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einer Invaliditätsversorgung auf eine Altersversorgung wegen des Eintritts des Versorgungsfalls „Alter“ zum sei von der Versorgungsordnung nicht vorgesehen.

15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Ergänzungsanspruchs iHv. 8,76 Euro ab , zur Nachzahlung eines unberechtigten Einbehalts in der Zeit vom bis zum iHv. monatlich 21,41 Euro und Zahlung einer künftigen Betriebsrente ab dem iHv. 374,78 Euro monatlich verurteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Gründe

16Die Revision des Klägers ist teilweise begründet; die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom bis zum einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 366,02 Euro brutto monatlich. Ab dem hat er einen Anspruch auf Betriebsrente iHv. insgesamt 547,80 Euro brutto monatlich. Damit schuldet die Beklagte dem Kläger ab Januar 2013 über die gezahlte monatliche Betriebsrente von 366,02 Euro brutto hinaus weitere 181,78 Euro brutto monatlich. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

17I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom bis zum einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 366,02 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto und einer Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro brutto. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht ihm hingegen für diesen Zeitraum nicht zu. Da die Beklagte in der Zeit vom bis zum statt der geschuldeten 366,02 Euro brutto monatlich lediglich 336,66 Euro und damit 29,36 Euro brutto zu wenig gezahlt hat, stehen dem Kläger noch 763,36 Euro brutto zu.

181. Der Kläger hatte seit dem mit Eintritt der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem . Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht ( - Rn. 20, BAGE 147, 206). Vor dem waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach dem K + S Statut zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen.

192. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit im Unternehmen verblieben, sondern am vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und grundsätzlich einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

20a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf ( - Rn. 22, BAGE 147, 206).

21Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten ( - zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 56, 138; - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war (vgl.  - Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstands rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe (vgl.  - Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet.

22Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).

23b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht ( - Rn. 23, BAGE 147, 206).

24aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich ( - Rn. 24, BAGE 147, 206).

25Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag  - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz.

26bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem . Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem Versorgungsanwartschaften erworben werden können ( - Rn. 25, BAGE 147, 206).

27cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl.  - Rn. 26, BAGE 147, 206).

28c) Danach hat der Kläger in der Zeit vom bis zum Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro und auf eine Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro monatlich. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht dem Kläger in dieser Zeit nicht zu.

29aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 225,57 Euro. Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich.

30bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 274,69 DM brutto; dies entspricht 140,45 Euro.

31(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

32(2) Die fiktive Vollleistung beträgt 705,07 DM.

33Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.541,67 DM; davon übersteigen 4.708,34 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 16 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 705,07 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 16 Jahre = 512,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 16 Jahre = 193,07 DM).

34Die fiktive Vollleistung iHv. 705,07 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom bis zum (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom bis zum (436,6129 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,3896, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 274,69 DM, das sind 140,45 Euro.

35cc) Die Beklagte ist für den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2011 nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro monatlich an den Kläger zu zahlen. Die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse iHv. 244,76 Euro (60 vH von 407,93 Euro) bleiben nicht hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag iHv. 238,23 Euro zurück.

36(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl.  - zu IV 1 der Gründe).

37Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand August 2015 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsförmigen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen ( - Rn. 44, BAGE 147, 206).

38(2) Obschon die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom bis zum keinen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung.

39Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 465,94 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 478,70 DM. Die arbeitgeberfinanzierte Leistung der Pensionskasse übersteigt den arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch um 12,76 DM.

40(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 465,94 DM.

41(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am im Unternehmen der Beklagten verblieben wäre. Diese ist nach Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.993,26 DM.

42Nach Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst. b PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet. In der Zeit vom bis zum wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.875,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 237,50 DM, somit in den bis zum noch möglichen 151 Monaten 35.862,50 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 59.797,70 DM an die Pensionskasse abgeführt worden. Nach § 45 Buchst. a PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 23.919,08 DM (59.797,70 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 1.993,26 DM (23.919,08 DM : 12 Monate).

43(bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Gegen diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte keinen Tatbestandsberichtigungsantrag erhoben (vgl. zu dessen Erforderlichkeit  - Rn. 43). Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Im Übrigen entspricht diese Aufteilung derjenigen, die die Beklagte in der Anlage zu ihrem Schreiben an den Kläger vom selbst zugrunde gelegt hat. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.993,26 DM, folglich 1.195,96 DM.

44(cc) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am (170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am (436,6129 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 465,94 DM; dies entspricht 238,23 Euro.

45(b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 797,84 DM und damit auf 478,70 DM (60 vH von 797,84 DM).

46(c) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 465,94 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 478,70 DM. Da die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Rentenleistung der Pensionskasse höher ist als der Anspruch gegen den Arbeitgeber, steht dem Kläger in der Zeit vom bis zum kein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu.

473. Die Beklagte schuldet dem Kläger wegen eines nicht berechtigten Einbehalts von monatlich 29,36 Euro im Zeitraum vom bis zum noch insgesamt 763,36 Euro.

48Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte belief sich in der Zeit vom bis zum nach dem zuvor Gesagten auf monatlich 366,02 Euro brutto. In der Zeit vom bis zum hat die Beklagte jedoch lediglich einen Betrag iHv. 336,66 Euro brutto monatlich an den Kläger zur Auszahlung gebracht und damit 29,36 Euro brutto monatlich zu wenig gezahlt. Folglich stehen dem Kläger noch 763,36 Euro (29,36 Euro/Monat x 26 Monate) brutto zu.

494. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

50II. In der Zeit vom bis zum hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. insgesamt 547,80 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 219,45 Euro brutto sowie einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 102,78 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum monatlich 366,02 Euro gezahlt hat, schuldet sie noch weitere 181,78 Euro brutto monatlich.

511. Der Kläger hatte seit dem mit Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

522. Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen der C-Versorgungsordnung und der PK-Satzung zu Recht dahingehend ausgelegt, dass bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente eine solche anstelle der bislang gewährten Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist.

53a) Die C-Versorgungsordnung ist dahin auszulegen, dass auch bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nach Tz. 56 ff. C-Versorgungsordnung eine Altersrente nach Tz. 46 ff. C-Versorgungsordnung zu zahlen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt deren Voraussetzungen erfüllt werden. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ tritt folglich die Altersrente anstelle der Berufsunfähigkeitsrente.

54aa) Für ein Verständnis der C-Versorgungsordnung, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Altersrente auch bei vorrangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente zu zahlen ist, sprechen der Wortlaut der C-Versorgungsordnung und deren Systematik.

55(1) Nach Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird Altersrente gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahrs aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Eine Einschränkung, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente oder eine bestehende Berufsunfähigkeit dem Anspruch auf Gewährung einer Altersrente entgegensteht, enthält die C-Versorgungsordnung nicht.

56(2) Nach Tz. 57 C-Versorgungsordnung entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente mit der Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach entsteht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Tz. 56 bzw. Tz. 92 - 94; er endet mit deren Wegfall. Aus Tz. 56 iVm. Tz. 52 und 54 C-Versorgungsordnung ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente. Tz. 92 - 94 C-Versorgungsordnung betreffen die Nachweispflichten und die Antragstellung.

57Als Berufsunfähigkeit ist nach Tz. 52 C-Versorgungsordnung Erwerbs- und Berufsunfähigkeit iSd. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert, anzusehen. Nach Tz. 52 Spiegelstrich 3 C-Versorgungsordnung ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nur so lange vorliegen, wie auch eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich bezogen werden kann. Hierfür spricht auch Tz. 92 C-Versorgungsordnung, wonach ein Rentenbezieher verpflichtet ist, der Beklagten jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Bescheide und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Nach Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 Eingangssatz und Abs. 2 Eingangssatz SGB VI) kann ein Nachweis für die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Rentenbescheids nicht mehr erbracht werden. Vielmehr können ab dem Zeitpunkt der Umstellung der Erwerbsminderungs- in eine Altersrente nur noch Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung betreffend die Altersrente vorgelegt werden.

58bb) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen. Die Berufsunfähigkeitsrente dient dazu, einem Arbeitnehmer, der aufgrund seines Alters an sich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dazu in der Lage ist, eine Versorgung bis zum Erreichen der Altersrente zu verschaffen. Dies gilt für Betriebsrenten ebenso wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat aber ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente erfüllt, stellt sich die Frage nach der gesundheitlichen Eignung nicht mehr.

59b) Auch die PK-Satzung sieht eine Umstellung von der Berufsunfähigkeits- auf die Altersrente vor, obschon die Leistungen im Falle des Klägers als vor dem beigetretenem Mitglied für beide Versorgungsfälle gleich hoch sind. Nach § 44 Buchst. c (2) PK-Satzung endet der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Kalendermonat, in dem die Berufsunfähigkeit entfällt. Als „Entfallen“ der Berufsunfähigkeit ist die Einstellung der Zahlung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen (§ 44 Buchst. c (2) (a) PK-Satzung).

60c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer betrieblichen Altersrente mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem . Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Erwerbsminderungsrente des Klägers zu diesem Zeitpunkt durch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersetzt. Nach Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird die betriebliche Altersrente auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente lagen demgegenüber ab dem nicht mehr vor, weil der Kläger keine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bezogen hat. Dem Kläger steht folglich ab diesem Zeitpunkt keine betriebliche Berufsunfähigkeits-, sondern eine betriebliche Altersrente zu. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger durch Vorlage des Rentenbescheids erbracht.

613. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung II nach der C-Versorgungsordnung iHv. 219,45 Euro monatlich. Die Beklagte gewährt dem Kläger jedoch lediglich eine solche iHv. 140,45 Euro monatlich, weshalb sie zur Zahlung weiterer 79,00 Euro monatlich verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch lediglich einen monatlichen Differenzbetrag von 78,82 Euro klageweise verlangt, verbleibt es bei diesem Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO).

62a) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

63aa) Die fiktive Vollleistung beträgt 1.101,67 DM.

64Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Nach Tz. 32 C-Versorgungsordnung ist pensionsfähig die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Tz. 30 und 31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wirken gemäß Tz. 1 C-Versorgungsordnung nur die Dienstjahre nach dem leistungssteigernd. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG werden die Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch die Höhe des Gehalts auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben (vgl.  - zu B III 1 a der Gründe, BAGE 98, 212).

65Das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers beläuft sich auf 4.708,34 DM. Für die Zeit vom bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ am ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 25 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 1.101,67 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 25 Jahre = 800,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 25 Jahre = 301,67 DM).

66bb) Die fiktive Vollleistung iHv. 1.101,67 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom bis zum (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom bis zum (436,6129 Monate), mithin um den Faktor 0,3896, zu kürzen (vgl. hierzu  - Rn. 38 ff., BAGE 147, 206). Dies ergibt einen Betrag iHv. 429,21 DM, das sind 219,45 Euro.

67b) Danach stehen dem Kläger für die Zeit vom bis zum monatlich weitere 79,00 Euro brutto Zusatzversorgung II und mithin insgesamt 1.659,00 Euro brutto zu. Da er jedoch seinen Klageantrag auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 78,82 Euro beschränkt hat, kann ihm wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nur dieser Betrag zugesprochen werden. Dies ergibt einen Gesamtbetrag iHv. 1.655,22 Euro brutto.

684. Die Beklagte ist ab dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

69a) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht (dazu oben Rn. 36).

70b) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung.

71c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem zu Protokoll erklärt, dass nach ihrer Auffassung die Pensionskasse die satzungsgemäßen und geschäftsplanmäßigen Leistungen erbringt. Der Teilanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geht hierüber hinaus. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 347,54 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 244,76 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 102,78 Euro verpflichtet.

72aa) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 679,72 DM; dies entspricht 347,54 Euro.

73(1) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs dem Betrieb angehört hätte. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 Buchst. a PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich danach auf 1.486,71 Euro.

74Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst. b PK-Satzung auf 2 vH des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet.

75In der Zeit vom bis zum wären - ausgehend vom letzten Bruttomonatsgehalt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) - monatlich Beiträge iHv. 237,50 DM geleistet worden, somit in den bis zum noch möglichen 266,5161 Monaten weitere 63.297,57 DM. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 87.232,77 DM abgeführt worden. Nach § 45 Buchst. a PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 34.893,11 DM (87.232,77 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 2.907,76 DM (34.893,11 DM : 12 Monate); dies entspricht 1.486,71 Euro.

76Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen; deshalb beträgt der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung 60 vH von 2.907,76 DM und folglich 1.744,66 DM.

77(2) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am (170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am (436,6129 Monate), also um den Faktor 0,3896 zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 679,72 DM (1.744,66 DM x 0,3896) und entspricht 347,54 Euro.

78bb) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 407,93 Euro und damit auf 244,76 Euro.

79cc) Der dem Kläger zustehende Ergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 347,54 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 244,76 Euro und damit auf 102,78 Euro (347,54 Euro - 244,76 Euro).

80d) Für den Zeitraum vom bis zum hat der Kläger folglich einen Ergänzungsanspruch iHv. 102,78 Euro monatlich und damit 2.158,38 Euro (102,78 Euro/Monat x 21 Monate) brutto insgesamt.

81III. Für die Zeit ab Januar 2013 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 547,80 Euro brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 219,45 Euro und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG iHv. 102,78 Euro. Dieser monatliche Betrag steht dem Kläger als künftige Rentenleistung ab Januar 2013 zu.

82IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom beantragt, ihre durch die Wahrnehmung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, gibt es hierfür keine Grundlage in den §§ 91 ff. ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR1.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2100 Nr. 35
BAAAF-80365