Zur Zuständigkeit der Familienkassen
für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch in Auslandsfällen
- Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf "Differenzkindergeld"
bei der Anrechnung ausländischer, hier französischer Sozialleistungen,
die mit deutschem Kindergeld vergleichbar sind
Leitsatz
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
in § 72 Abs. 8 EStG ist es, den Familienkassen der Arbeitsagentur
als sachlich zuständige Behörde die Bearbeitung aller schwierigen Auslandsfälle
zuzuweisen.
2. Mit deutschem Kindergeld
vergleichbar sind die französischen Sozialleistungen "allocations
familiales" (Kindergeld) und "prestation d`acceuil du jeune enfant" (Kleinkindbeihilfe),
nicht aber die Leistung "complement de libre choix d`activité" (Beihilfe
zur freien Tätigkeitsentscheidung), dies selbst dann nicht, wenn
diese Leistung aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse erhöht
gezahlt wird.
3. Auf der Grundlage des EU-rechtlichen
Secundärrechts besteht ein Anspruch auf "Differenzkindergeld" und
erfolgt entgegen dem Kumulationsverbot in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG kein vollständiger Ausschluss des deutschen Kindergeldes.
4. Die Anrechnung französischer,
mit deutschem Kindergeld vergleichbarer Sozialleistungen führt nicht
zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs.
1 GG und verletzt nicht den Schutz der Familienrechte aus Art. 6
Abs. 1 u. Abs. 2 GG. Insbesondere ist der Staat nicht verpflichtet,
jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen.
5. Eine differenzierte Anrechnung
ausländischer Sozialleistungen auf nationale Förderungsansprüche
verstößt nicht gegen die EU-rechtliche Gewährleistung von Grundrechten
und Grundfreiheiten. Es besteht für Unionsbürger kein Anspruch auf höchstmögliche
Sozialleistungen.
Fundstelle(n): WAAAF-80319
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.03.2016 - 5 K 1566/13
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