Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig
Auslegung des Klageantrags
Leitsatz
1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Auch
unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich nichts anderes.
2. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
3. Der im finanzgerichtlichen Verfahren zu stellende Klageantrag ist eine prozessuale Willenserklärung, die der Auslegung
zugänglich ist. Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung
selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.
Fundstelle(n): UAAAF-80311
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.07.2015 - 3 K 305/14
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