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StuB 16/2016 S. 640

Interprofessioneller Sozietätzusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten

Die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 1 Abs. 1 und 2 PartGG dar. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. mit § 1 Abs. 3 PartGG enthält gem. NWB UAAAF-74917 eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht ( ­ 1 BvL 6/13 NWB ZAAAF-66127).

Praxishinweise

(1) § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten...

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