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Track 20 | § 6b-Rücklage: Übertragung auch vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig
Das FG Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch in einem Wirtschaftsjahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden darf. Die Richter lehnten die entgegenstehende Verwaltungsauffassung ausdrücklich ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zugelassen, die beim BFH anhängig ist.
Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist auch vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig. Diese erfreuliche Entscheidung haben wir dem Finanzgericht Münster zu verdanken.
Ein Steuerpflichtiger kann für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt werden, eine Rücklage bilden. Diese kann später bei der Anschaffung oder bei der Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts auf dieses übertragen werden. Das ist möglich im selben Betrieb, aber auch in einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, einschließlich des Sonderbetriebsvermögens. So kann die sofortige Versteuerung vermieden werden.
Dies gilt – so das FG Münster – ...