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Track 05 | Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen bei unentgeltlicher Weiterübertragung
Wird nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt erworbenes Vermögen unter einer Duldungsauflage (Nießbrauchsvorbehalt) weitergeschenkt, handelt es sich nach einer erfreulichen Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern mangels einer (Teil-)Entgeltlichkeit der Übertragung um keinen Verstoß gegen die Behaltensregelungen im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 bzw. Nr. 4 ErbStG.
Eine Erwähnung wert ist auch eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zur Erbschaftsteuer. Konkret: zu der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen.
Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber eines Gewerbebetriebs diesen nicht mindestens fünf Jahre fortführt. Schädlich ist neben der Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs innerhalb der Behaltensfrist. Die unentgeltliche Übertragung des begünstigten Vermögens ist hingegen nicht schädlich. Wenn zum Beispiel der Vater seinem Sohn einen Betrieb schenkt, den dieser einige Jahre später dem Enkelkind unentgeltlich überträgt.
Das Landesamt aus Bayern hat jetzt klargestellt: Eine Duldungsauflage, die einer Weiterschenkung beigefügt ist, stellt schenkungsteuerlich keine Gegenleistung dar. Si...