BGH Beschluss v. - IV ZR 491/15

Instanzenzug: KG

Gründe

11. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sindnicht erfüllt.

2Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2a; , VersR 2014, 1150 Rn. 2 jeweils m. w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschluss vom - IV ZB 3/15, [...] Rn. 6 m.w.N.).

3Diesen Anforderungen werden die Angaben der Klägerin nicht gerecht. Sie hat lediglich vorgetragen, ihr bisheriger Bevollmäch tigter habe sein Mandat niedergelegt, nachdem sie nicht bereit gewesen sei, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen hat sie ohne Angabe näherer Einzelheiten nur geltend gemacht, sie habe sich an dreizehn BGH-Kanzleien gewandt, von denen sie überwiegend Absagen erhalten habe.

42. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAF-79901