Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Bühnenregisseurs
Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
Steuerbefreiung und ermäßigter Steuersatz
Leitsatz
1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entfaltet eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren lediglich
insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20
Buchst. a S. 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin seine Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben.
Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG
gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
2. Ein selbstständiger Bühnenregisseur kann nicht als gleichartige Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG
angesehen werden.
3. Der Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz.
4. Es ist nicht zu beanstanden, dass in Deutschland die Leistungen von Bühnenregisseuren anders als die Theatervorführungen
vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem Regelsteuersatz unterliegen.
5. Hat der Regisseur mit seinen Inszenierungen Werke i. S. d. § 2 UrhG oder Bearbeitungen i. S. d. § 3 UrhG geschaffen, kommt
es für die Frage, seine Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen, nicht auf
den objektiven urheberrechtlichen Charakter seiner Arbeitsergebnisse an, sondern auf die im jeweiligen Vertragswerk zum Ausdruck
gekommene Auffassung der Vertragsparteien und ihre Regelung zum Gegenstand der Leistungen des Regisseurs, für die er die vereinbarte
Gegenleistung erhalten sollte.
6. Die Erstellung der Inszenierung, sonstige Leistungen des Regisseurs (wie z.B. die Präsenz bei bestimmten Anlässen sowie
die Einhaltung von Terminen) und eine etwaige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte stellen eine einheitliche Leistung
dar.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1478 Nr. 17 ZAAAF-79752
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2016 - 7 K 7343/14
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