Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb einer Urkunde an einen Zweiterwerber,
wenn sowohl Erst- als auch Zweiterwerber Kapitalgesellschaften sind und diese durch denselben Geschäftsführer vertreten werden
Leitsatz
1. Ein Erwerbsvorgang ist „rückgängig gemacht” i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn die Vertragspartner sich über die zivilrechtliche
Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben,
dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt.
2. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist § 16 Abs. 1 Nr.
1 GrEStG nicht anzuwenden, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst
sind und der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet
hat.
3. Eine Verwertung einer Rechtsposition im „eigenen” (wirtschaftlichen) Interesse liegt auch dann vor, wenn Erst- und Zweiterwerber
Kapitalgesellschaften sind und beide durch denselben Geschäftsführer bei Aufhebung und Neuabschluss vertreten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 21 DStRE 2017 S. 940 Nr. 15 EFG 2016 S. 1463 Nr. 17 UVR 2016 S. 333 Nr. 11 IAAAF-79749
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.06.2016 - 12 K 4041/12
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